Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von VINUS Weingrosshandel Mark Hintzen Stand: 13.07.2015
Mit Erscheinen der jeweils aktuellen Preisliste verlieren alle früheren Preise und Bedingungen ihre Gültigkeit.
1. Angebot und Annahme
a) Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer werden grundsätzlich nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich und separat vereinbart wurde.
b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Nachorders, vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn sie bei zukünftigen Bestellungen nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden oder der Käufer zu anderen Bedingungen bestellt, ohne daß wir ausdrücklich widersprechen.
c) Die Annahme des Auftrages erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Lieferung – mit dem Vorbehalt der Teilannahme und Teillieferung. Alle Angaben sind freibleibend – Irrtum, Änderung und Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Schriftform
Käufer und Verkäufer verzichten auf den Einwand jeglicher mündlicher Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3. Versand, Lieferung
a) Wir sind bestrebt, vereinbarte Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Verzug tritt jedoch erst ein, wenn wir innerhalb einer vom Käufer mittels Einschreibens gesetzten Nachfrist von vier Wochen die Ware nicht zum Versand gebracht haben.
b) Befindet sich der Käufer mit der Begleichung irgendeiner Schuld aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug, so sind wir zur Lieferung nur gegen Barzahlung oder anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen verpflichtet.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z.B.: Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch unsere Vorlieferanten oder Streik. In diesem Falle sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder bergündet einen Anspruch auf Schadenersatz. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei grobem Verschulden des Verkäufers.
e) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir behalten uns vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern auch von einem anderen Ort vorzunehmen.
4. Preise
Maßgebend sind unsere jeweils am Tag der Annahme des Auftrages gültigen Preislisten oder unsere Angebote.
Die Preise in unserer Preisliste verstehen sich, wenn nicht anderes angegeben, für eine Flasche inklusive Schaumwein- und Branntweinsteuer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Lieferbedingungen
Hierfür sind unsere jeweils am Tage der Annahme des Auftrages gültigen Lieferbedingungen in unseren Preislisten oder unsere Angebote maßgebend. Eine Lieferung frei Haus erfolgt bei Abnahme von Originalkartons ab 120/1 Flaschen oder ab einem Auftragswert von 450,00. Ausnahmen sind Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen.
9. Kauf in Kommission:
Für eine Veranstaltung können Sie bei uns Wein in »Kommission« beziehen, den wir anschließend nach Verbrauch abrechnen. Ab 60 Fl. in Originalkartons sortiert ist ein Bezug in Kommission möglich. Kommissionen werden grundsätzlich nicht rabattiert und müssen binnen 14 Tagen nach Lieferung/Abholung unbeschädigt und intakt zurückgegeben werden. Anfallende Zustell- und Abholkosten stellen wir, unabhängig vom abzurechnenden Warenwert, in Rechnung. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen 14 Tagen, wird der Betrag für die gesamte Lieferung in voller Höhe fällig.
6. Zahlung
a) Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen sind. Unberechtigt einbehaltene Skonti fordern wir nach.
b) Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet; deren Gutschrift erfolgt erfüllungshalber unter Vorbehalt der tatsächlichen Einlösung mit Wert der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit.
c) Alle durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten, insbesondere Diskontspesen und -zinsen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer ohne besondere Ankündigung oder Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 12% p.a. zu berechnen. Für jede Mahnung hat der Verkäufer Anspruch auf eine Mahngebühr von EUR 5,00. Bei Kaufleuten gilt dies bereits ab Fälligkeit. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens, dem Verkäufer der eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
d) Ferner sind bei Zahlungsverzug alle übrigen noch offenstehenden Forderungen, auch aus Wechseln, ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit, sofort fällig. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten, Lieferungen einzustellen, von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen oder nur gegen Nachnahme vorzunehmen. Gleiches gilt bei ganzer oder teilweiser Veräußerung des Unternehmens oder von Beteiligungen am Unternehmen oder bei Änderung der Rechtsform des Unternehmens des Käufers, bei Eintritt einer wesentlichen Veränderung oder Verschlechterung von dessen Vermögensverhältnissen (z.B. Wechsel- oder Scheckprotest), oder wenn dem Käufer erst nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bei vernünftiger Betrachtungsweise bedenklich erscheinen lassen. In allen derartigen Fällen kann der Verkäufer vom Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 7 Gebrauch machen und zu diesem Zweck beim Käufer die noch vorhandenen Bestände aus seinen Lieferungen feststellen und zurückholen, ohne daß dies den Rücktritt vom Vertrag zur Folge hat.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren oder Muster bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Waren in handelsüblicher Weise im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Wird nicht bezahlte Ware weiterveräußert, so tritt der Käufer die gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Restguthabens schon jetzt an uns ab. Wir sind zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Der Käufer hat uns die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich schriftlich zu erteilen.
b) Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere unbezahlte Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, dritten Personen gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn von dritter Stelle Ansprüche auf die Ware erhoben werden bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.
8. Gewährleistung
a) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch den Käufer schriftlich uns gegenüber zu erheben. Unsere Weine sind sensorisch geprüft und von einwandfreier Qualität. Sollten doch einmal begründete Mängel auftreten, so sind wir nach Prüfung bereit, einen entsprechenden Austausch vorzunehmen. Einzelne korkkranke Weine können nicht ersetzt werden. Korkfehler sind ein unvermeidbares Risiko, für die auch die Produzenten keine Haftung übernehmen.
b) Transportschäden oder -verluste sind uns unverzüglich unter gleichzeitiger Einsendung eines vom Transportunternehmer und dem Käufer unterzeichneten Schadensprotokoll zu melden.
c) Durch Witterungseinflüsse entstandene Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere aus Ersatz mittelbarer Schäden, stehen dem Käufer nicht zu.
d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei grobem Verschulden des Verkäufers.
9. Datenschutz und -speicherung
Wir speichern und verarbeiten die im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer erhaltenen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.
10. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich eine neue wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt, zu vereinbaren.
11. Gerichtsstand
Starnberg wird für alle Streitigkeiten aus der gesamten Geschäftsverbindung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart für den Fall, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Wechsel oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind, und für Ansprüche, die zuvor im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht wurden.